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Tim Wroblewski

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 
Mit der psychosozialen Prozessbegleitung wird der Opferschutz im Strafverfahren durch das 3. Opferrechtsreformgesetz (3. ORRG) weiter ausgebaut. Insbesondere Kinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte geworden sind, bedürfen einer besonderen Unterstützung. Sie sollen im Strafverfahren nicht allein gelassen werden und darum soll ihnen auch die emotionale und psychologische Unterstützung während des gesamten Verfahrens zuteilwerden, die sie benötigen. Geregelt ist in der StPO nunmehr ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für die in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO genannten Personen, also für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Personen als Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Aber auch Erwachsene Opfer können bei schwersten Straftaten schutzbedürftig sein. Daher sollen erwachsene Opfern schwerer Gewalt- und Sexualdelikte (Personen, die in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO) ebenfalls kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, wenn dies nach Ansicht des Gerichts im Einzelfall erforderlich ist.

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